Worum geht es?
Das Elektrogesetz wurde erneut zum Oktober 2015 novelliert. Vom Umweltbundesamt kommt zuerst ein Anhörungsbogen und danach ein Bußgeldbescheid. Aufgrund seiner teilweisen erheblichen einhergehenden gesetzlichen Veränderungen und Anpassungen sind seitens des Umweltbundesamtes (UBA) wieder vermehrt Anhörungsbögen und Bußgeldbescheide an betroffene Unternehmen verschickt worden. Es handelt sich um Ordnungswidrigkeiten nach dem neuen § 45 ElektroG.
Vornehmlich betreffen diese vom UBA eingeleiteten Verfahren die fehlende Herstellerregistrierung nach dem deutschen ElektroG. Aber auch die fehlenden Zusatzregistrierungen für einzelne Marken oder Gerätekategorien sowie fehlerhafte Registrierungen im Bereich der Herstellerregistrierung, der Marke oder der Gerätekategorien sind Gegenstand der Ermittlungsverfahren.
Häufig werden bei diesen Anhörungsbögen und Bußgeldbescheiden ergänzend Ordnungswidrigkeitsverstöße nach § 22 Batteriegesetz mitgeahndet. Bekanntermaßen sind in vielen Elektrogeräten auch Batterien und Akkus mit verbaut.
Wie sollte man sich hier verhalten?
Gemäß § 45 ElektroG, wie auch nach § 22 BattG, sind Bußgelder in einem Rahmen bis zu 100.000,00 € möglich. In bestimmten Ausnahmefällen sind Bußgelder bis 10.000,00 €. Es ist daher erhöhte Vorsicht geboten. Insbesondere wenn es darum geht, auf welche Art und Weise man reagieren sollte und wie taktisch am besten die Angelegenheit bearbeitet werden kann.
Unsere Kanzlei bearbeitet derartige Fälle nach dem ElektroG seit nunmehr über 10 Jahren mit guten Ergebnissen für unsere Mandantschaft. Wir wissen aufgrund unserer Erfahrung in einer Vielzahl von bearbeiteten Angelegenheiten, dass das UBA in der Vergangenheit den Bußgeldrahmen durchaus im Einzelfall ausgeschöpft hat. Aktuell liegen die seitens des UBAs verhängten Bußgelder eher in den Bereichen zwischen 1.500,00 € und 9.000,00 €. Gleichwohl war es noch vor ca. 2 bis 3 Jahren üblich, dass das UBA gegen schwerere Fälle Bußgelder in der Regel im 5-stelligen Eurobereich verhängt hatte. Die Bußgelder lagen zwischen 11.000,00 € und 25.000,00 € im jeweiligen Ausgangsbescheiden.
Welche wichtigen Besonderheiten bestehen bei diesen Fällen?
Zunächst ist es in Bezug auf den Anhörungsbogen bzw. einen Bußgeldbescheid vom UBA immens wichtig, dass die dort genannten Fristen eingehalten werden. Da es sich vorliegend um behördliche Fristen handelt, werden diese im Fall der Nichteinhaltung/Verstreichenlassens die Bestandskraft des jeweiligen Verwaltungsakts (Bußgeldbescheid) nach sich ziehen.
Auch sollten Sie keinen Kontakt zum UBA – telefonisch oder schriftlich – aufnehmen. Besprechen Sie die Angelegenheit zuvor ausführlich mit einem auf dieses Spezialgebiet versierten Rechtsanwalt.
Bei der Wahl des richtigen Anwalts sollten Sie erfahrungsgemäß darauf achten, dass Sie nicht lediglich einen Rechtsanwalt auswählen, der auf das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes oder des Strafrechts und Ordnungswidrigkeitsrechts spezialisiert ist. Vielmehr sollten Sie einen Anwalt wählen, der über ein Fingerspitzengefühl und Erfahrung in der Kommunikation gegenüber Behörden verfügt. Zusätzlich sollte der Anwalt in den Rechtsgebieten des Elektrogesetzes und dem Batteriegesetz zu Hause sein.
Insbesondere letztere Fähigkeiten sind hier für einen maßgeblichen Erfolg des Betroffenen entscheidend. Darüber hinaus ist es ebenfalls zielförderlich für den Mandanten, wenn der Anwalt über ein technisches, kaufmännisches und unternehmerisches Verständnis verfügt. Darüber hinaus sollte die Rechtsprechung zu den aufgezählten Spezialgebieten weitere technische Gesetze, wie z. B. die Elektrostoffverordnung, bekannt sein.
Sollten Sie selbst einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid vom Umweltbundesamt für Ihr Unternehmen erhalten haben, so profitieren Sie von unserer jahrelangen Erfahrungen in einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen. Rufen Sie uns gerne für ein erstes Beratungsgespräch an.
Weitere hilfreiche Informationen finden Sie in unseren Rubriken, Rechtsgebiete und Downloads.
Eine interessante Präsentation über den Verfahrensablauf vor einer Ordnungswidrigkeitenbehörde finden Sie in unserem Downloadbereich an dieser Stelle.