Einleitung
Die Marktüberwachungsverordnung (MÜV) gibt den Behörden (Zoll & Marktüberwachung) eine Vielzahl von neuen Rechten gegenüber dem stationären Handel und dem Onlinehandel an die Hand. Zum 1. Mal werden auch die Online-Marktplätze und Fullfillment-Anbieter ernstlich in die Pflicht genommen. Bereits seit dem 16. Juli 2021 gilt die MÜV vollständig auch bei uns in Deutschland.
Die Verordnung will u. a. Verbraucher vor Gefahren im Zusammenhang mit unsicheren Produkten noch stärker schützen. Auch soll der Wettbewerb unter den Händlern fairer gestaltet werden. Nun sind alle Händler auf dem europäischen Binnenmarkt dazu angehalten, die europäischen Produktvorgaben einhalten zu müssen.
Marktplätze wie Amazon, Ebay und Co.
Mit dem 01.07.2023 werden die Online-Marktplätze strenger in Pflicht und Haftung genommen. Als Folge daraus müssen sie bei ihren Händlern beispielsweise die Herstellerregistrierungsnummer nach dem („WEEE-Nummer“) deutschen Elektrogesetz (ElektroG) abfragen. Kommen sie ihren Pflichten nicht nach, so drohen den Marktplatzbetreibern Ordnungsgelder durch die Aufsichtsbehörden.
Dieses Kontrollrecht soll im Ergebnis den innergemeinschaftlichen Handel durch Billgimporte stärken und den Verbraucher schützen.
Der Zoll
Der Zoll ist eine der Behörden, auf dessen tägliche Arbeit sich die Marktüberwachungsverordnung auswirkt. Zollämter und Hauptzollämter (HZA) prüfen täglich eingehende Waren. Insbesondere prüft der Zoll bereits das äußere Vorhandensein der CE-Kennzeichnung. DIe CE-Kennzeichung ist bei vielen Produkten Pflicht.
Erste Mängel bei der Kennzeichnung an der Transportverpackung führe dann dazu, dass der Zoll nach Rücksprache mit der Marktüberwachungsbehörde die Ware festsetzt, bzw. nicht freigibt. Es erfolgt eine Meldung an den Importeur der Ware und es besteht Handlungsbedarf.
Bereits hier können wir zeitnah für Sie „1. Hilfe“ leisten und zielführend und umgehend gegenüber Zoll & Marktaufsicht an der Freigabe der Ware arbeiten.
Die Marktüberwachung (Aufsichtsbehörden)
Nach der Verordnung können verschiedene Aufsichtsbehörden zuständig sein, wie beispielsweise die Bezirksregierung des Importeurs oder die Bundesnetzagentur. Eine solche Aufsichtsbehörde nimmt sich dann der Angelegenheit an und macht ggü. dem Betroffenen zunächst die verschiedenen Kontrollrechte geltend. Erst wenn die Ware dann mangelfrei ist, erfolgt eine Rückmeldung an den Zoll, dass die Ware freigegeben werden kann.
Fazit
Die neuen Pflichten für Zoll & Marktüberwachung haben es für Händler in sich. Hier sollte möglichst frühzeiitig anwaltlicher Rat und Unterstützung zum Thema „Produktkennzeichnung und CE“ eingeholt werden.
Mehr zu dem Thema „CE, Produktsicherheit und Produktkennzeichnung“ finden Sie hier.