Im vorliegenden Fall (wir berichteten hier) hatte der Lauterer Wettbewerb e.V. erneut einen Mitbewerber aus der Beleuchtungsbranche außergerichtlich wegen angeblich falscher Registrierung abgemahnt, obgleich dieser bereits seit Jahren bei der Stiftung EAR als Hersteller registriert ist.
Abgemahnt wurde dabei die Registrierung in einer falschen Geräteart, obwohl das Unternehmen unter der richtigen Marke ordnungsgemäß registriert ist. Nach Zurückweisung der außergerichtlichen Abmahnung als unbegründet durch die Rechtsanwaltskanzlei Schomaker beantragte der Abmahnverein daraufhin durch die Rechtsanwaltskanzlei Loschelder Leisenberg eine einstweilige Verfügung beim Landgericht München I (LG München, Az.: 4 HK O 3142/18). Das Landgericht München I wies den Antrag des Abmahnvereins auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach mündlicher Verhandlung zurück.
Der Abmahnverein ging gegen diese Entscheidung in die Berufung vor dem Oberlandesgericht München.
In der mündlichen Verhandlung vor dem OLG München am 19.05.2018 machte der Senat gegenüber dem Abmahnverein klar, dass zwar eine falsche Registrierung in der Geräteart vorläge, dies jedoch einen nicht spürbaren Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 a UWG darstelle und somit auch kein Wettbewerbsverstoß gegeben sei.
Der Abmahnverein war im Termin vor dem OLG München persönlich durch beide Rechtsanwälte, Herrn Rechtsanwalt Loschelder und Herrn Rechtsanwalt Leisenberg, vertreten. Die beiden Rechtsanwälte des Abmahnvereins erhielten im Ergebnis ca. 40 Minuten Zeit, den Senat in seiner korrekten Rechtsauffassung umzustimmen, was aber aufgrund der vorgebrachten, schwachen und teils unpassenden Argumente nicht gelang. So vertrat Herr Rechtsanwalt Leisenberg u. a. die Auffassung, dass – sollte man beispielsweise trotz Registrierungspflicht ohne Registrierung lediglich ein paar Elektrogeräte als Werbegeschenke z. B. zu Weihnachten an Kunden in den Verkehr bringen – eine nicht spürbare Beeinträchtigung im Sinne des § 3 a UWG vorläge. Dass dabei allerdings das Argument der „Nicht-Registrierung“ mit dem Argument „hypothetische Entsorgungskosten“ verwechselt wird, wurde nicht erkannt.
Der Senat legte dem Abmahnverein daraufhin nahe, entweder aus abmahntaktischen Gründen die Berufung zurückzunehmen oder ein abweisendes Urteil zu kassieren.
Die Rechtsanwälte Loschelder und Leisenberg entschieden sich daraufhin, die Berufung ihrer Mandantin ersatzlos zurückzunehmen.
Der Abmahnverein Lauterer Wettbewerb e.V. hat in Konsequenz die Kosten beider Instanzen zu tragen.
Welche Auswirkung hat die Auffassung von LG München I und OLG München?
Zunächst ist es zu begrüßen, dass hier ein Abmahnverein, welcher u. a. für die Abmahnung von rechtlichen Kleinigkeiten zumindest beim Landgericht München I bereits bekannt ist, einen „Dämpfer“ erhalten hat.
Natürlich müssen Kennzeichnungsverpflichtungen im Bereich von Lampen und Leuchten, CE und nach dem deutschen Elektrogesetz eingehalten werden; Gleiches gilt für notwendige Registrierungen, soweit sie verpflichtend sind. Der Abmahnverein Lauterer Wettbewerb e.V. verfolgt entsprechende Unzulänglichkeiten rigoros für seine Mitglieder.
Sollte Ihr Unternehmen in der Vergangenheit gegenüber dem Abmahnverein eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen einer Registrierung in einer falschen Geräteart abgegeben haben, so könnte nun in jedem Einzelfall geprüft werden, ob man gegenüber dem Abmahnverein nicht die Herausgabe der Unterlassungserklärung aufgrund der oben genannten Rechtsprechung fordern kann.
Bei dem Abmahnverein Lauterer Wettbewerb e.V. aus München handelt es sich um einen relativ jungen Abmahnverein, welcher im Bereich der Beleuchtungsbranche und auch insgesamt aktuell lediglich über ca. 10 Mitgliedsunternehmen verfügt und für seine Mitglieder deutschlandweit abmahnt. Vertragsstrafeneinforderungen und gerichtliche Verfahren werden in der Regel dabei auf die Rechtsanwaltskanzlei Loschelder Leisenberg aus München übertragen und geltend gemacht.
Sollten auch Sie von der Abmahntätigkeit des Abmahnvereins Lauterer Wettbewerb e. V. betroffen sein, insbesondere wegen CE, Elektrogesetz oder Energieeffizienz/Kennzeichnung von Lampen und Leuchten oder sich seitens der Rechtsanwälte Loschelder Leisenberg für den Abmahnverein Ansprüchen gegenüber ausgesetzt sehen, so steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Schomaker gern mit Ihrer Fachkompetenz im Bereich Elektrogesetz, CE und sonstigen Kennzeichnungsrecht zu Verfügung.