Was ändert sich durch die „Öko-Design“-Bestimmungen der EU?
Es ändert sich viel durch das „Öko-Design“ von Produkten.
Die Öko-Design-Bestimmungen der EU stärken die „CE“-Kennzeichnung ganz erheblich, indem sie dem betroffenen Hersteller/Importeur die Pflicht zu einem „CE“-Management/Produktsicherheitsmanagement auferlegen und die Einhaltung behördlich überprüfbar machen.
Die verschiedenen Elektrogerätearten nach der „Öko-Design-Richtlinie“ sind in insgesamt 38 verschiedene Lose aufgeteilt, zu welchen es jeweils weitere EU-Bestimmungen gibt. Diese EU-Bestimmungen gelten neben dem nationalen Umsetzungsgesetz des deutschen Gesetzgebers, dem EVPG, direkt in Deutschland, und sind daher in der unternehmerischen Praxis zu beachten.
Beispiel: Will ein Hersteller/Importeur von Leuchten und Lampen beispielsweise wissen, welche technischen Vorschriften er für seine Produkte einhalten muss, so muss er neben dem EVPG für die Lose 8, 19a und 19b noch die folgenden EU-Verordnungen einhalten:
- EU-RL 2009/125/EG („Öko-Design-Richtlinie“)
- EU-VO 245/2009 (Los 8)
- EU-VO 244/2009 (Los 19a)
- EU-VO 1194/2012 (Los 19b)
Fristen & Übergangsbestimmungen für die einzelnen Lose:
Die einzuhaltenden Fristen und Übergangsbestimmungen sind nach „Öko-Design“ je nach betroffenen Produkt und Los unterschiedlich.
Beispiel: Der obige Hersteller/Importeur von Leuchten und Lampen muss nach den betroffenen Vorschriften folgende Termine notieren:
- Los 8: Seit dem 18.03.2010 müssen technische Produktinformationen für bestimmte Produkte schrittweise bereitgestellt werden.
- Los 19 a: Seit dem 01.09.2013 müssen technische Produktinformationen für Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht zu Verfügung gestellt werden (Stufe 2).
- Los 19b: Seit dem 01.09.2013 müssen technische Produktinformationen für bestimmte Produkte zu Verfügung gestellt werden. (Stufe 2 hier: 01.09.2014, Stufe 3: 01.09.2016)
Was ist eigentlich „CE“?
„CE“ gibt es bereits seit 1993. Bisher war es ein notwendiger „Reisepass“ für bestimmte Waren innerhalb der EU.
Die „CE“-Richtlinien der EU legen für die betroffenen Waren grundlegende Sicherheitsanforderungen fest.
Mindestbestandteil eines jeden Produktes sind die sog. „CE“-Konformitätserklärung und das „CE“-Zeichen selbst. Im Zeitalter von Ebay & Amazon nimmt die Bundesnetzagentur bei ihren Stichproben vor allem die äußere Gestaltung des genormten „CE“-Zeichens auf der sichtbaren Umverpackung als Anlass dafür, ein Produkt näher zu untersuchen und so ggf. etwaige technische Mängel aufzudecken. Daher wird ein ungenormtes „CE“-Zeichen auch „China Export“ genannt.
Gern stehen wir Ihnen für Beratungsleistungen in diesem Rechtsgebiet zu Verfügung. Für unverbindliche Anfragen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.
Weitergehende Informationen finden Sie auch im Bereich Kennzeichnungsrecht und im Downloadbereich.