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§ 7 ElektroG & UWG

Warum ist der § 9 ElektroG (§ 7 ElektroG a.F.) überhaupt wichtig?

Das OLG Celle hat den neuen § 9 ElektroG (§ 7 ElektroG a.F.) klar als Marktverhaltensregel i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG eingestuft, was den wettbewerbstreuen Mitbewerber zur Aussprache von Abmahnungen bei Verstößen berechtigt (OLG Celle, Urteil vom 21.11.2013, – 13 U 84/13 – zum alten § 7 ElektroG).

Die Vorschrift diene jedenfalls im Verhältnis zum Mitbewerber auch dem Schutz der Marktteilnehmer, da auch verhindert werden solle, dass im Fall der fehlenden Identifikationsmöglichkeit die Gemeinschaft der registrierten Hersteller mit den Entsorgungskosten belastet wird.

Das OLG Celle führt konkret dazu aus:

„Die Kennzeichnung mittels eines Klebefähnchens auf dem Kabel eines Elektrogerätes, das ohne nennenswerte Schwierigkeiten abgerissen oder abgeschnitten werden kann, ist jedoch jedenfalls dann nicht „ausreichend dauerhaft” i. S. des § 7 Satz 1 ElektroG, wenn sich diese Kennzeichnung auf einem Kabel befindet, das bei Betrieb des Gerätes üblicherweise sichtbar ist, die Klebefähnchen daher von Verbrauchern üblicherweise als störend empfunden werden und deshalb angenommen werden kann, dass sie in einer nicht unerheblichen Anzahl der Fälle entfernt werden.“

Das Urteil wird diesem Vorgehen sicher in nächster Zeit einen Riegel vorschieben und berechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in diesem Bereich aufleben lassen.

Wie sieht aktuell die Kennzeichnungspraxis aus?

Diese Rechtsauffassung zu § 7 ElektroG ist zu begrüßen und wird ganz erhebliche Auswirkungen auf die derzeitige Kennzeichnungspraxis vieler Hersteller von Elektrogeräten haben.

Aktuell nutzen viele Hersteller die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 2 ElektroG, welche ausschließlich für das Symbol der „duchgestrichenen Mülltonne“ gilt, auch für die Identifikationsdaten des Herstellers selbst, indem sie ihre Daten ausschließlich auf die Produktverpackung oder in der beigelegte Gebrauchsanweisung anbringen.

Vor allem ist dies gängige Praxis bei kleinen Elektrogeräten wie USB-Sticks, Kopfhörerkabeln, kleineren Festplatten und eigentlich allen Produkten, bei welchen der Hersteller die Auffassung vertritt, er könne wegen der geringen Größe seines Elektrogerätes die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 2 ElektroG nutzen.

Wie ist wettbewerbskonform zu kennzeichnen?

Der § 7 Abs. 1 ElektroG verlangt eine Kennzeichnung hinsichtlich

  1. einer eindeutigen Identifikation des Herstellers
  2. einer Aussage über den Zeitpunkt der Inverkehrbringung
  3. einer dauerhaften Kennzeichnung (Ziffern 1 und 2) auf dem Produkt
  4. eines Aufdrucks des Symbols nach Anhang II des ElektroG für b-to-c Elektrogeräte.

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