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DSGVO/Datenschutzrecht

Datenschutz ist Grundrechtsschutz und sollte jedem wichtig sein:

 

„Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.“ Artikel 1 Abs. 2 DSGVO

 

Gegenstand und Ziel des neuen Datenschutzrechts ist der Schutz der natürlichen Person bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten.

Datenschutz ist seit über 40 Jahren gesetzlich geregelt, jedoch in der Vergangenheit wenig bis gar nicht beachtet worden. Mit dem Schutz von personenbezogenen Daten soll gewährleistet werden, dass natürliche Personen und deren Daten in der heutigen digitalisierten Welt nicht zu reinen Objekten wirtschaftlicher, staatlicher oder sonstiger Interessen werden.

Die europäischen Vorgaben zum Datenschutzrecht meinen es ernst und haben hierfür erstmalig die gesetzeswidrige Verarbeitung von Daten mit hohen Bußgeldern bedroht. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25.05.2018 und legt härtere Maßstäbe an den Schutz personenbezogener Daten an, als das alte Bundesdatenschutzgesetz.

Bußgeldstellen werden nachorganisiert

Zu Zeiten des alten Bundesdatenschutzgesetzes beschränkten sich die Sanktionen der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz überwiegend auf Beratungen und die Aussprache von Weisungengegenüber den Betroffenen. Bußgelder wurden sehr selten verhängt und sie waren auch nur in Einzelfällen derart hoch, dass ein solches Bußgeld dann jeweils den Weg in die Presse fand.

Nach der DSGVO wird es nur eine Frage der Zeit sein, wann die insgesamt 32 Aufsichtsbehörden der Bundesländer nach einer eventuellen „Schonfrist“ bei ersten Unternehmen und Körperschaften die Einhaltung der neuen Anforderungen prüfen und ggf. abschreckende Bußgelder verhängen.

Die Aufsichtsbehörden haben nach der DSGVO die gesetzliche Pflicht dazu, die Einhaltung des Datenschutzes zu überprüfen und gegebenenfalls Bußgelder zu verhängen. Hinzu kommt, dass die Sanktionierung von einzelnen Tatbeständen und die verhängten Bußgelder nach DSGVO europaweit einheitlich hoch sein sollen.

Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

Von den Bußgeldern zu unterscheiden sind die Ansprüche eines Betroffenen (natürliche Person) im Fall einer Verletzung der DSGVO. Die Ansprüche des Betroffenen auf immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld) und materiellen Schadensersatz (entstandener Schaden) werden in Art. 82 DSGVO geregelt. Hier hat der Verantwortliche keinen Ersatz in abschreckende Höhe zu leisten, sondern muss den konkret entstandenen Schaden in Geld dem Betroffenen ersetzen.

DSGVO: Unser Leistungsangebot für Sie bundesweit nach Datenschutzrecht:

 

A. Vertretung vor Gerichten (Klageverfahren, Bußgeldverfahren).

B. Vertretung ggü. Aufsichtsbehörden (Anhörung und Ermittlungsverfahren).

C.  Beratung von Mandanten (datenschutzrechtlich-konformer Auftritt Ihres Unternehmens, Bedienung und Erteilung von Auskunftsbegehren).

Rechtsanwalt  Schomaker ist Rechtsanwalt & zertifizierter Datenschutzbeauftragter und arbeitet bundesweit.

 

Im Einzelnen:

A. Erstellung und Beratung:

  • Erstellung von Datenschutzerklärungen für gewerbliche Webseiten
    • durch Rechtsanwalt & zertifizierten Datenschutzbeauftragten (TÜV Nord) erstellt
    • individuell auf Ihr Unternehmen zugeschnitten
    • Lieferung innerhalb kürzester Zeit möglich
    • zum fairen Preis
  • Beratung von Unternehmen nach neuem Datenschutzrecht in allen Bereichen des betrieblichen Datenschutzes
    • Technisch organistorische Maßnahmen (TOMs)
    • Verarbeitungsverzeichnisse
    • Datenschutzfolgeabschätzungen (DSFA)
    • Risikobewertungen
    • Auskunftsbegehren
  • Prüfungen von Verträgen zur Auftragsverarbeitung (AVV, ADV) u. a.
  • Inhouse-Schulungen von Abteilungen und verschiedenen Mitarbeitern
  • Beratung von natürlichen Personen zur Geltendmachung von Rechten nach DSGVO

 

B. Tätigwerden gegenüber Aufsichtsbehörden, Anspruchsgegnern und/oder vor Gericht:

Bei Anfragen seitens der Aufsichtsbehörden stehen wir Unternehmen mit rechtlicher Beratung und Aufzeigen von rein tatsächlichen, zeitnahen Handlungsoptionen zur Seite. Hier ist Fingerspitzengefühl im Umgang mit den Behörden gefragt, genauso wie eine zeitnahe Reaktion. Eine ungeschickte Vorgehensweise ohne rechtlichen Beistand kann hier schnell sehr teuer werden.

  • Verteidigung im Anhörungsverfahren
  • Verteidgung im Bußgeldverfahren
  • Vertretung im Gerichtsverfahren
    • bei Ordnungswidrigkeiten
    • bei Verwaltungsakten (Auflagen usw.)

 

C. Anspruchsabwehr/-durchsetzung:

  • Verteidigung gegen erhobene Ansprüche.
  • Geltendmachung von bestehenden Ansprüchen.

 

Wir beraten und vertreten bundesweit.

 

Gern nehmen wir Ihre Anfrage entgegen.