Das OLG Hamm hält einen anklickbaren Link zur Verweisung auf die neue OS-Streitbeilegungsplattform nach ODR-Verordnung in Internetangebotenat für notwendig. In einer aktuellen Entscheidung in Wettbewerbsachen (OLG Hamm, Beschluss V. 03.08.2017,4 U 50/17) wird eine reine Verlinkung für unlauter angesehen.
Das Oberlandesgericht führt in seiner Entscheidung aus:
„Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform (ohne eine „Verlinkungs“-Funktionalität) stellt keinen „Link“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 dar. Ein „Link“ setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität („Klickbarkeit“) voraus. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 spricht gerade nicht davon, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform (lediglich) „mitteilen“ müsse.“
Der Senat schließlich dabei der gegenteiligen Auffassung des OLG Dresden (OLG Dresden, Urteil v. 17.01.2017 – 14 U 1462/16) nicht an.
Im Gegensatz zum OLG Dresden sieht das OLG Hamm auch Angebote auf der Verkaufsplattform eBay als „Websites“ im Sinne der Verordnung an, was zutreffend sein dürfte.
Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Oberlandesgerichte der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm zu dieser Fragestellung anschließen. Vom Wortlaut der gesetzlichen Anforderung her leitet das OLG Hamm das Anforderungsmerkmal der „Klickbarkeit“ korrekt und nachvollziehbar aus dem Gesetz her. Eine solche Verlinkung geht eben über die reine Hinweispflicht, welche vom Gesetzgeber eben nicht als ausreichend erachtet wurde, hinaus.
Aus unserer anwaltlichen Praxis heraus können wir mitteilen, dass diese Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm bereits seit geraumer Zeit von Anwälten dazu genutzt wird wegen der fehlenden Anklickbarkeit einer vorhandenen Verlinkung im Namen ihrer Mandanten wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen. Es sollte daher nach jeder Überarbeitung der eigenen Webseite überprüft werden, ob die jeweilige Verlinkung auch noch aktiv funktioniert.
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