Eine Impressumspflicht auf Facebook trifft alle dort ansässigen kommerziellen Nutzer und Unternehmen, welche mit ihrem Auftritt auf Facebook ihre Marketingsaktivität erweitern.
OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.08.2013 – I-20 U 75/13-:
Das OLG Düsseldorf hat ausgeurteilt, dass bei gewerblichen Webauftritten auf der Sozialnetwork-Plattform „Facebook“ eine Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG in verbraucherfreundlicher Weise unter „Kontakt“ oder „Impressum“ zu finden sein muss.
Die Bezeichnung „Info“ reicht für die Verlinkung bzw. Hinterlegung der gesetzlichen Informationspflichten nicht aus.
Das Gericht führt insoweit unter Bezugnahme auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung aus:
„Vorliegend ist unstreitig, dass der Facebook-Auftritt des Antragsgegners gewerbsmäßig erfolgt und eine Anbieterkennung allenfalls über die unter dem Button „Info“ enthaltene Verlinkung zum Internetauftritt enthält. Das ist unzureichend, da die Bezeichnung „Info“ dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutlicht, dass hierüber –auch– Anbieterinformationen abgerufen werden können.“
Der gewerbliche Anbieter ist dazu verpflichtet dem jeweiligen Besucher seiner Webseite die gesetzlich geforderten Informationspflichten zu liefern. Zum Teil ist es schwer erkennbar, ob ein Internetauftritt gewerbliche Zwecke verfolgt oder nicht.
Die Aussprache einer Abmahnung wegen fehlendem oder fehlerhaftem Impressum sind seit langer Zeit ein wettbewerbsrechtliches Mittel gegenüber dem Mitbewerber. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf führt nun dazu, dass wegen kommerzieller Auftritte von Unternehmen in sozialen Netzwerken Abmahnungen drohen und ausgesprochen werden können. Die Impressumspflicht gilt auch für den Auftritt von Vereinen in sozialen Netzwerken, da diese in der Regel dort auch um Mitglieder werben.
Rein tatsächlich ist die Erfüllung dieser Informationspflichten für den Nutzer eine sinnvolle Sache, da er nur so den Anbieter der Informationen der jeweiligen Webseite ermitteln kann, um beispielsweise gegebenenfalls Rückschlüsse auf die Qualität der angebotenen Informationen zu ziehen. So helfen die Informationen der Nutzer häufig bei der eigenen Entscheidungsfindung.
Sollten auch Sie ein Anliegen rund um die Impressumspflicht auf Facebook und die Erfüllung der einhergehenden Informationspflichten haben, so können Sie gern über unser Kontaktformular eine unverbindliche Anfrage bei uns stellen.
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