Ravensberger Straße 39 | 33824 Werther05203 - 977 89 63

EuGH zu Art. 82 DSGVO

EuGH zu Art. 82 DSGVO: EuGH urteilt zum Schadensersatz eines Betroffenen bei Verstoß gegen die DSGVO

Der Europäische Gerichtshof hat in einer weiteren Entscheidung am 21. Dezember 2023 (Az. C-667/21) neue Aussagen zu Art und Umfang eines Schadensersatzanspruchs nach Artikel 82 DSGVO getätigt.

Der Art. 82 DSGVO gibt dem Betroffenen grundsätzlich ein Recht auf Schadensersatz im Fall eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung. Der Artikel 82 DSGVO ist eine sogenannte Anspruchsgrundlage für einen materiellen oder immateriellen Schadensersatzanspruch, z. B. für Schmerzensgeld.

Das Bundesarbeitsgericht möchte vom EuGH Fragen geklärt haben

Im Rahmen einer Vorlage durch das deutsche Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte der EuGH unter anderem über mehrere Vorlagefragen zu entscheiden.

Diese Fragen betrafen dabei die Ausgestaltung eines Schadensersatzanspruchs eines Betroffenen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Frage: Reicht ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO bereits aus?

Das BAG bat insoweit um Klärung, ob allein das bloße Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO bereits ausreichen würde, um dem Betroffenen einen materiellen oder immateriellen Schadenersatzanspruch gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter an die Hand zu geben.

Dieser möglichen Rechtsauffassung hat der EuGH eine Absage erteilt.

Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO

Der EuGH urteilte, dass für die Bejahung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO insgesamt drei Voraussetzungen gegeben sein müssen.

Diese drei Voraussetzungen sind:

  1. Ein Verstoß gegen die DSGVO und
  2. ein konkret bezifferbarer Schaden und
  3. ein ursächlicher Zusammenhang (Kausalität) zwischen dem Verstoß und dem konkreten Schaden.

Nur wenn alle drei Voraussetzungen zusammen vorliegen, kann der Betroffene daraus einen Schadensersatzanspruch für sich herleiten.

Es ist dabei Sache des Betroffenen, das Vorliegen dieser drei Voraussetzungen zu beweisen. Die Beweislast dafür liegt also beim Betroffenen.

Frage: Schadenersatz der Höhe nach mit abschreckender Wirkung oder nur als Schadensausgleich?

Der Verletzer hat den Betroffenen für seinen konkret erlittenen und bewiesenen Schaden in voller Höhe in Geld zu entschädigen. Nicht mehr und auch nicht weniger.

Der EuGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass dem Art. 82 DSGVO ausschließlich eine Ausgleichsfunktion für den erlittenen Schaden zukommt. Der Art. 82 DSGVO habe weder eine Abschreckungs-, noch eine Straffunktion.

Bisherige Gerichtspraxis der deutschen Gerichte

Insbesondere hatten bis zu dieser aktuellen Entscheidung des EuGH vom 21.12.2023 verschiedene Gerichte Schadensersatzansprüche des Betroffenen zugesprochen und deren Höhe mit der Abschreckungs- oder Straffunktion des Art. 82 DSGVO begründet. Zukünftig wird diese bisherige Rechtsauffassung der nationalen Gerichte der verschiedenen Mitgliedstaaten aufgrund des aktuellen Urteils des EuGH überholt und nicht mehr vertretbar sein.

Weitere Vorlagefragen des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG wollte im Rahmen weitere Vorlagefrage vom EuGH auch geklärt wissen, ob für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO

  1. ein Verschulden des Verletzers notwendig sei oder ob es sich bei dem Anspruch aus Art. 82 DSGVO um einen verschuldensunabhängigen Anspruch handelt?
  2. im Fall eines Verschuldens ein anzulastendes Verschulden des Verletzers bei der konkreten Bemessung der Entschädigungshöhe für erlittene immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) zu berücksichtigen sei?

Auch diese Fragen hat der EUGH geklärt.

Frage: Ist ein Verschulden für einen Anspruch aus Art. 82 DSGVO notwendig?

Der EuGH hat entschieden, dass der Anspruch aus Art. 82 DSGVO nicht verschuldensunabhängig gilt, sondern die Haftung des Verantwortlichen vom Grad seines Verschuldens abhängt.

Der Verantwortliche hat hier die Möglichkeit zu beweisen, dass ihm die Handlung, die den Schaden verursacht, nicht zurechenbar ist. Er kann sich also „exkulpieren“. Kann der Verantwortliche die Zurechenbarkeit nicht entkräften, so wird sein Verschulden zugunsten des Betroffenen vermutet.

Frage: Wirkt sich der Grad des Verschuldens auf die Höhe des Schmerzengeldes aus?

Schließlich verlangt der Art. 82 DSGVO laut EuGH auch nicht, dass der Grad des Verschuldens bei der Bemessung der Höhe einer Entschädigung für einen immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) im Rahmen des gewährten Schadensersatzes zu berücksichtigen ist. Die Höhe der Entschädigung durch die nationalen Gerichte orientiert sich allein an der Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens und der Verantwortliche hat diesen Schaden in voller Höhe auszugleichen.

Fazit der Entscheidung des EuGH zu Art. 82 DSGVO:

Die Entscheidung des EuGH zu Art. 82 DSGVO, Az. C-667/21, konkretisiert die DSGVO weiter und schafft damit mehr Rechtssicherheit für alle Betroffenen.

Wir helfen Ihnen

Sollten Sie sich oder Ihr Unternehmen als Verantwortlicher mit einem entsprechenden Schadensersatzbegehren durch einen Betroffenen konfrontiert sehen, so stehen wir von der Rechtsanwaltskanzlei Online- und IT-Recht gern im Rahmen einer rechtsanwaltlichen Beratung oder Vertretung gegenüber dem Anspruchsteller, einer Aufsichtsbehörde oder vor Gericht bundesweit zu Verfügung, Telefon: 05203- 977 89 63. Zu unserem Kontaktformular geht es hier.