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BGH: Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Was ist eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“?

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen dem Unterlassungsgläubiger und dem Unterlassungsschuldner. In diesem Vertrag wird zwischen den Parteien geregelt, dass der Unterlassungsschuldner eine bestimmte Handlung zukünftig unterlassen soll/wird. In der Regel handelt es sich hierbei um eine wettbewerbswidrige, markenrechtswidrige oder urheberrechtswidrige Handlung.

„Strafbewehrt“ bedeutet dabei, dass der Unterlassungsschuldner an den Unterlassungsgläubiger im Fall eines zukünftigen Verstoßes eine bestimmte Vertragsstrafe zu zahlen hat.

Wie kommt ein solcher Unterlassungsvertrag zustande?

Es handelt sich hierbei um einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen zwei Vertragsparteien. Daher sind auf das Zustandekommen, dessen Inhalt und auch dessen Beendigung oder Anfechtung die allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und ergänzend gegebenenfalls unter Kaufleuten auch des Handelsgesetzbuches (HGB) anwendbar.

Im Klartext heißt das, dass für das Zustandekommen eines solchen Vertrages zunächst eine Erklärung gerichtet auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages von einer der Vertragsparteien abgegeben werden muss (Angebot) und im zweiten  Schritt muss dann dieses Angebot durch ausdrückliche und eindeutige, deckungsgleiche Erklärung (Annahme) von der Gegenseite angenommen werden. Die Abänderung des Angebots stellt dabei nicht eine wirksame Annahmeerklärung, sondern vielmehr ein neues Angebot dar, welches auf den Abschluss eines Unterlassungsvertrages gemäß § 150 II BGB gerichtet ist.

Diese Vorschrift ist auch unter Kaufleuten anwendbar. Ein Schweigen auf ein solches Angebot stellt keine wirksame Annahme dar.

Der BGH (BGH, Urteil v. 18.05.2006 – I ZR 32/03 – Vertragsstrafevereinbarung) führt dies wie folgt aus:

 

„Das BerGer. ist mit Recht davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt des Erscheinens der zweiten Anzeige am 7./8.7.2001 zwischen den Parteien noch keine Vertragsstrafevereinba­rung bestanden hat. Der Vertrag ist erst am 11.7.2001 geschlossen worden. (…) [14] a) Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wird nicht schon durch eine einseitige Erklä­rung des Schuldners begründet, sondern setzt den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner voraus. Für das Zustandekommen eines solchen Vertrags gelten die allgemeinen Vorschriften über Vertragsschlüsse (…) Durch Abgabe ihrer neu for­mulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung hat die Bekl. das Angebot der Kl. zum Ab­schluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags abgelehnt und zugleich ein neues An­gebot abgegeben (§ 150 II BGB) …“

 

Annahmeerklärung nicht erforderlich?

Auch ist lt. BGH ein schlüssiges (konkludendes) Handeln des Angebotsempfängers nur dann als Annahme zu werten, wenn eine solche Annahme „nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist“ (§ 151 Satz 1 1. Alt. BGB) oder derjenige, der das neue, abgeänderte Angebot abgegeben hat, auf eine entsprechende Annahmeerklärung verzichtet hat (§ 151 Satz 1 2. Alt. BGB).

Der BGH führt dazu weiter aus:

 

„…Nicht zu entscheiden ist im Streitfall die Frage, ob die Bekl. bei ihrem neuen Angebot gem. § 151 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat. Denn auch dann wäre ein nach außen hervortretendes Verhalten des Emp­fängers erforderlich gewesen, aus dem der Annahmewille unzweideutig hervorging (BGHZ 74, 352; [356] = NJW 1979, 2143; BGHZ 111, 97 [101] = NJW 1990, 1655; BGH, NJW 2000, 1563).“

 

a. „nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist“ (§ 151 Satz 1 1. Alt. BGB)

Wann dieser Fall vorliegt, ist natürlich vom Einzelfall abhängig. Fakt ist, dass man in dem Verhältnis zwischen Abmahner und Abgemahnten keine ständige Geschäftsbeziehung sehen kann, aus welcher man gegebenenfalls eine solche „Verkehrssitte“ zwischen bekannten Geschäftspartnern ableiten könnte. Ganz im Gegenteil ist es nach der ständigen Rechtsprechung des BGH üblich und damit Verkehrssitte, dass der Unterlassungsgläubiger sich in Bezug auf abgegebene und veränderte Unterlassungserklärungen dahingehend erklärt, ob er die modifizierte Unterlassungserklärung akzeptiert oder ablehnt.

Für beide Seiten kann ein solcher Unterlassung- oder Unterwerfungsvertrages aufgrund seiner Strafbewehrung ganz erhebliche Konsequenzen haben. Ein solcher Vertrag ist 30 Jahre lang wirksam und führt häufig zu Vertragsstrafen in mindestens 4-stelliger Höhe in Euro je Verstoß. Daher kann es als üblich erachtet werden, dass beide Vertragsparteien allein schon aus Gründen der Rechtssicherheit sich entsprechend gegenüber dem jeweils anderen Teil erklären.

b. „verzichtet“ (§ 151 Satz 1 2. Alt. BGB)

Das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieser Alternative ist häufig durch das entsprechende Anschreiben zur Übermittlung der strafbewehrten Unterlassungserklärung zu beweisen, in welchem gegebenenfalls auf die Annahme des abgegebenen Angebots verzichtet wird. Eine solche Verzichtserklärung dürfte aber bereits aufgrund der zuvor genannten Verkehrssitte und der immensen Wichtigkeit der Angelegenheit die Ausnahme sein, hat ein solcher Verzicht doch für den Erklärenden nur Nachteile.

Fazit:

Beide vermeintlichen Vertragspartner sollten daher darauf achten ob und mit welchem Inhalt überhaupt letztendlich ein solcher strafbewerter Unterlassungsvertrag wirksam zustande gekommen ist, um nicht zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel vor Gericht, unliebsame Überraschungen zu erleben.

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