Ravensberger Straße 39 | 33824 Werther05203 - 977 89 63

Miet- & Pachtrecht

Worin besteht eigentlich der Hauptunterschied zwischen Mietrecht und Pachtrecht in Deutschland?

Im Rahmen eines Pachtverhältnisses kann der Pächter neben der Gebrauchsüberlassung des Pachtobjektes noch die „Früchte“ aus dem Pachtobjekt ziehen (§ 581 BGB). „Früchte“ sind dabei in Sachfrüchte und Rechtsfrüchte einzuteilen (§ 99 BGB). Beim Mietverhältnis gehören die „Früchte“ dem Vermieter.

1. Beispiel (wörtlich/Sachfrüchte): In einem Mietobjekt mit Garten und Apfelbäumen gehören die Äpfel dem Vermieter. Er muss diese pflücken und darf sie verwerten. In einem Pachtverhältnis über dasselbe Objekt darf der Pächter die Äpfel pflücken und verwerten.

2. Beispiel (abstrakt/Rechtsfrüchte): Der Pächter eines Bergwerks kann die dort geförderte Kohle verwerten.

Unsere Kanzlei vertritt annähernd ausschließlich Verpächter und Vermieter im gewerblichen und privaten Bereich.

Natürlich kennen wir uns dadurch auch gut mit den Bedürfnissen der Mieter aus.

Unsere Leistungsangebote:

 

Wir bieten Ihnen beispielsweise:

  • fundierte und auch zugeschnittene Verträge für Miet- und Pachtverhältnisse.
  • außergerichtliche und gerichtliche Hilfe bei Problemen mit Miete und Pacht.

 

Sprechen Sie uns an.